Spendenquittung

Vorschau

Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag

im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Aussteller
(Bezeichnung und Anschrift der
steuerbegünstigten Einrichtung)

Ortsausschuss Brüser Berg e.V.
Fahrenheitstraße 49 53125 Bonn

Name und Anschrift des Zuwendenden

Herrn Wurst Michel Jüngsfelder Str. 8 53639 Königswinter Info@wurstmichel.de 0162-8362663

Betrag der Zuwendung

- in Ziffern -

150,00 €

- in Buchstaben -

Einhundertfünfzig Euro

Tag der Zuwendung

 

06.09.2025

Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen

Wir sind wegen Förderung Traditionellen Brauchtums nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Bonn-Außenstadt, St.-Nr. 206/5873/0473, vom 14.03.2023 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach
§ 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung Des traditionellen Brauchtums verwendet wird.

Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind:

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Abs. 1 des Einkommen-steuergesetzes ausgeschlossen ist.

Wird die Zuwendung nur für den angegebenen Zweck verwendet?

Bonn, 7. Dezember 2025Waldemar Kinas, Schatzmeister

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I S. 884).

034122 Bestätigung über Geldzuwendung / steuerbegünstigte Einrichtung / Verein (2012)